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AGB

AGB für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. INTERSTAR CORPORATE FASHION GMBH/47877 Willich,  nachfolgend als ICF GmbH bezeichnet, für den Verkauf und die Lieferung von Produkten und Leistungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich, gemäß § 24, Ziffer 1 und 2 AGB-Gesetz und finden, falls nichts anderes vereinbart wird, auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung.

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs)

  • Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ICF GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen. wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  • Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die ICF GmbH sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  • Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der ICF GmbH. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die Preise sind freibleibend und verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wird, bis zu einem Waren-Nettowert von EURO 900.- ab Werk, ausschließlich der Nebenkosten wie Verpackung, Porto usw. und Versicherung. Die Verpackung wird nach dem Ermessen der ICF GmbH ausgeführt und billigst berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich des am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatzes.
  • In Sonderangeboten gestellte Preise haben zur Voraussetzung, dass die genannten Sorten und Mengen ungekürzt zur Bestellung und Abnahme gelangen. Bezüge zu Sonderpreisen sind stets von zusätzlichen Mengenumsatz- und Rabattvergünstigungen ausgeschlossen.
  • Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum (= Ausliefertag) ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Die ICF GmbH ist bei Überschreitung dieser Zahlungsfrist (Verzug), unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Basiszins (Diskontsatz) der EZB zu verlangen. Bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum (= Ausliefertag) gewährt die ICF GmbH 2 % Skonto, sofern vorhergehende Rechnungen ausgeglichen sind.
  • Werden in der Zelt zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Preise allgemein ermäßigt oder erhöht, so wird der am Tage des Versands gültige Preis berechnet. Falls sich der Preis erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
  • Die ICF GmbH behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der darauf ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  • Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen der Zustimmung.
  • Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist die ICF GmbH vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen sowie Sicherheiten zu verlangen.
  • Für individuell nach Kundenwunsch veredelte Produkte verlangt die ICF GmbH eine Anzahlung i. H. v. 50 % des Rechnungsbetrages, zahlbar bei Auftragsvergabe.
  • Rechnungen über Reparaturen, Werkzeuge. Entwicklungskosten und sonstige individuelle Maßnahmen, welche auf Wunsch des Käufers ausgeführt wurden, sind sofort rein netto zahlbar.

 

§ 4 Lieferungen und Leistungen

  • Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Käufer im Falle eines Verzugs der ICF GmbH eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
  • Lieferungs- und Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Frist die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
  • Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Umstände – hierzu gehören auch nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln usw. – hat die ICF GmbH bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzforderungen des Käufers sind ausgeschlossen.
  • Nimmt der Käufer die Produkte oder Leistungen nicht ab, ist die ICF GmbH berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle ist die ICF GmbH berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens 30% des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen.
  • Der Versand erfolgt ab Werk bzw. Lager und auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits bei der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Bei Beschädigung und Verlusten während des Transportes haftet die ICF GmbH nicht. Bei Transportschäden sind die Entschädigungsansprüche dadurch zu sichern, dass Beauftragte des Transportträgers rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzugezogen werden. Äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen vor Abnahme des Gutes durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist außerdem von der Bahn eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen. Bei Paketsendungen ist vor der Abnahme beschädigter Pakete der Schaden durch das Transportunternehmen schriftlich bescheinigen zu lassen. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden, die sich beim Auspacken herausstellen, ist der Transportträger unverzüglich und schriftlich zu benachrichtigen. Packmaterialien und beschädigte Produkte sind möglichst in unverändertem Zustand bis zur Tatbestandsaufnahme zu belassen. Eine Versicherungspflicht übernimmt die ICF GmbH nicht.

 

§ 5 Rücksendungen

  • Die Rücknahme gelieferter Produkte und Verpackungen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung möglich. Sofern zur Rücknahme einwandfrei gelieferter Produkte eine Gutschrift erteilt wird, werden EURO 5,- plus mindestens 10% des Wertes dieser Ware als pauschalierte Kosten und entgangenen Gewinn berechnet
  • Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen, Sonderangeboten oder auf Wunsch des Käufers besonders beschaffte Produkte ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Mängelrüge und Gewährleistung

  • Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die ICF GmbH nach ihrer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers – Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mangel muss unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitgeteilt werden.
  • Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer der ICF GmbH den beanstandeten Gegenstand oder Muster zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
  • Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet. die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallt jede Gewährleistung.
  • Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Lieferung und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  • Die ICF GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor.
  • Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Käufer ermächtigt die ICF GmbH unwiderruflich, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung der ICF GmbH hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der ICF GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schaden trägt der Käufer.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist die ICF GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Auch ist in diesem Falle ausschließlich die ICF GmbH berechtigt, den Abnehmern des Käufers die Abtretung der Forderung des Käufers an die PNO Inkasso AG mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die ICF GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.

 

§ 8 Urheberrecht

  • An Zeichnungen, technischen Unterlagen und sonstigen Know-how-Informationen behält sich die ICF GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

§ 9 Haftungsbeschränkung

  • Vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die ICF GmbH oder deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Ansprüche verjähren 6 Monate nach dem Empfang der Produktes und Leistungen durch den Käufer. Unter der gleichen Voraussetzung wird eine Haftung für mittelbare Schäden jeglicher Art, insbesondere Personenschäden, Sachschäden und Betriebsstörungen sowie sogenannte Folgeschäden ausgeschlossen.

 

§ 10 Erfüllung, Gericht, Datenverwendung

  • Erfüllungsort für die Leistung des Käufers ist Willich. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Krefeld oder nach Wahl der ICF GmbH der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  • Die ICF GmbH ist berechtigt. der bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

 

Willich, den 01. Mai 2017